Verwahrstelle

Nach § 80 ff. KAGB hat die Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH einen Antrag auf Bestellung einer Verwahrstelle für die jeweilige Fondsgesellschaft bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen des Registrierungsverfahrens gestellt.

Hieraus folgt, dass sämtliche Vermögensgegenstände der jeweiligen Fondsgesellschaft, bei den Opalenburg-Fonds insbesondere Immobilien und Bankguthaben, nicht mehr ohne Zustimmung der Verwahrstelle veräußert bzw. hierüber verfügt werden durfte. Zu diesem Zweck wurde zu Gunsten der Verwahrstelle ein Sperrvermerk in die jeweiligen Grundbücher der Immobilien eingetragen. Weiter wurden allen Konten der Fondsgesellschaften insoweit umgestellt, dass ohne vorherige Zustimmung der Verwahrstelle keine Verfügung über die Bankguthaben der jeweiligen Fondsgesellschaft möglich sind.